Auf der Regressplattform eröffnet der Regresssteller eine Regressforderung zuhanden des Haftpflichtversicherers. Vorgängig können dem Haftpflichtversicherer auch reine Regressankündigungen übermittelt werden mit dem Zweck, einen Verjährungsunterbruch zu erwirken.
Nach Erhalt der Regressforderung prüft der Haftpflichtversicherer zunächst, ob er die Regressforderung innerhalb seiner Versichertengemeinschaft einem bereits bestehenden Schadenfall oder einer Police zuordnen kann. Ist dies der Fall, teilt er das Dossier einem seiner Fallführer zu und erfasst seine Referenznummer und weitere Angaben auf der Regressplattform. Die Regressplattform teilt diese Daten dem Regresssteller mit.
Der Haftpflichtversicherer hat folgende Optionen, um auf eine Regressforderung zu reagieren:
Nach Erhalt einer Ablehnung vom Haftpflichtversicherer (allenfalls verbunden mit einem Angebot, das tiefer liegt als der geforderte Betrag) stehen dem Regresssteller die nachfolgenden Vorgehensweisen offen:
Die oben beschriebenen Verhandlungsmöglichkeiten sind für Forderungen unter CHF 30’000 auf einen zweimaligen Austausch beschränkt. Dem Regresssteller steht es offen, nach erfolgter zweimaliger Ablehnung durch den Regressgegner (allenfalls verbunden mit einer Forderung, die tiefer liegt als der geforderte Betrag) das Schiedsverfahren anzustossen. Dieselbe Möglichkeit steht dem Regresssteller offen, wenn vom Regressgegner während drei Monaten keine Reaktion auf die gestellte Regressforderung folgt. In einem solchen Fall kann das Schiedsverfahren ohne Verhandlungen angestossen werden.
Bei Regressforderungen mit einem Forderungsbetrag von CHF 30’000 oder mehr gilt die Beschränkung der Verhandlungen auf einen zweimaligen Austausch nicht. Als Eskalationsweg bleibt dem Regresssteller der jederzeitige Weiterzug in eine Direktionsregressbesprechung.
Die Regressplattform weist ein eskaliertes Dossier automatisch einer Schiedsperson zu, die bei einer nicht in den entsprechenden Regressfall involvierten Gesellschaft angestellt ist. Der Verteilmechanismus stellt sicher, dass die teilnehmenden Gesellschaften im Verhältnis ihres Marktanteils an der Abarbeitung von Schiedsfällen partizipieren.
Die Schiedsperson erhält Einsichtsrecht ins betreffende Dossier. Sie beurteilt die ihr zugeteilten Dossiers und schaltet ihren Schiedsentscheid innerhalb von 90 Tagen in anonymer Form (ohne Angabe der eigenen Personalien) und anonymisiert (ohne Angaben von Personendaten im Sachverhalt und der Begründung) auf der Regressplattform auf.
Nach der Aufschaltung stehen die Schiedsentscheide den Schiedspersonen und allen operativen Nutzern der Regressplattform, das heisst allen Teamleitern, Leitern und Fallführern, zur Einsicht zur Verfügung.
Bei Regressforderungen von CHF 30’000 und mehr ist nach wie vor die Direktionsregressbesprechung vorgesehen.
Die Ergebnisse der Direktionsbesprechung (Einigung mit Betrag oder keine Einigung) werden auf der Regressplattform erfasst. Für strittige Forderungen von CHF 30’000 und mehr, für die im Rahmen des Sammelregresses keine Einigung erzielt wird, sieht die Regressplattform folglich keine weitergehende Regelung vor; es sind die staatlichen Gerichte zuständig.
An der Regressplattform partizipieren die nachfolgend genannten Versicherungsgesellschaften. Die Gesellschaften verarbeiten Regressforderungen über die Regressplattform und treten entweder als Regresssteller oder Haftpflichtversicherer auf.
Beteiligte Versicherungsgesellschaften:
Die SVV Solution AG betreibt die Regressplattform in der Schweiz. Für den Betrieb der Regressplattform handelt die SVV Solution AG als alleinige Verantwortliche. Die SVV Solution AG ist eine Dienstleistungsgesellschaft des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV. Die ti&m AG mit Sitz in Zürich (Schweiz) ist der Systembetreiber.
An der Regressplattform sind ausschliesslich Versicherungen aus der Schweiz beteiligt. Eine Datenbekanntgabe ins Ausland findet nicht statt.
Bei jedem Regressdossier werden auf der Regressplattform folgende Personendaten des Versicherungsnehmers / der versicherten Person bearbeitet:
* Mit einem Stern markierte Personendaten sind Pflichtangaben und sind bei jedem Regressdossier anzugeben.
Bei jedem Regressdossier werden auf der Regressplattform folgende Personendaten des Schädigers bearbeitet:
* Mit einem Stern markierte Personendaten sind alternativ zu erfassen; entweder Vor- und Nachname inkl. Adresse, Policennummer, Schadennummer oder Kennzeichen.
In Fällen aus spezifischen Branchen (Unfall- und Krankenversicherung) ist es unter Umständen notwendig, den Regressdossiers medizinische Akten als Anhang beizulegen, in denen besonders schützenswerte Personendaten enthalten sein können. Nach Fallabschluss werden die Akten innerhalb von 6 Monaten automatisch gelöscht.
Je nach Datenart ist die Haltedauer auf der Regressplattform unterschiedlich. Grundsätzlich gibt es die folgenden Differenzierungen:
Jede interessierte Person hat ein Auskunftsrecht über alle eigenen, in der Regressplattform enthaltenen Daten: Jede Person kann im Rahmen einer Selbstauskunft erfragen, ob ein Regressdossier zu ihrer Person auf der Regressplattform besteht. Begehren für Selbstauskünfte sind schriftlich mit Beilage einer Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass, ID-Karte) an diejenige Versicherungsgesellschaft zu richten, mit der eine Vertragsbeziehung besteht.
Erhält die Betreiberin der Regressplattform (SVV Solution AG, Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse 14, CH-8022 Zürich) Anfragen um Auskunft, leitet sie diese an die betroffene Versicherungsgesellschaft weiter. Die Betreiberin der Regressplattform selbst hat keine Einsicht in die Personendaten.